Finanzministerium: Gemeinnützige Einrichtungen sind vom Körperschaftssteuergesetz ausgenommen

ABU DHABI, 23. April 2023 (WAM) -- Das Finanzministerium hat einen neuen Kabinettsbeschluss über "qualifizierte gemeinnützige Einrichtungen" bekannt gegeben, wonach gemeinnützige Einrichtungen von der Körperschaftssteuer befreit sind.

Es ist bemerkenswert, dass das Körperschaftssteuergesetz die gesetzliche Grundlage für die Einführung und Umsetzung einer föderalen Körperschaftssteuer in den VAE bildet und für Geschäftsjahre gilt, die am oder nach dem 1. Juni 2023 beginnen. Das Federal Decree-Law No. (47) of 2022 on the Taxation of Corporations and Businesses wurde am 09. Dezember 2022 von den Vereinigten Arabischen Emiraten erlassen.

Die Steuerbefreiung soll die bedeutende Rolle widerspiegeln, die gemeinnützige Einrichtungen spielen, zu denen häufig Organisationen mit Schwerpunkt in den Bereichen Religion, Wohltätigkeit, Wissenschaft, Bildung und Kultur gehören.

Diese Einrichtungen müssen weiterhin alle einschlägigen lokalen, landes- und bundesstaatlichen Gesetze einhalten und das Finanzministerium über alle Änderungen informieren, die sich auf ihren Status als qualifizierte gemeinnützige Einrichtung auswirken könnten, um für die Befreiung von der Körperschaftssteuer in den VAE in Frage zu kommen. Diese Einrichtungen müssen auch die Anforderungen gemäß Artikel 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen.

Auf Empfehlung des Finanzministers kann das Kabinett die Liste der qualifizierten gemeinnützigen Körperschaften ändern, ergänzen oder streichen.

Jede Änderung, die sich auf die Fähigkeit des Unternehmens auswirkt, die in diesem Beschluss und im Körperschaftssteuergesetz dargelegten Anforderungen weiterhin zu erfüllen, muss von einem Unternehmen gemeldet werden, das in der dem Beschluss beigefügten Liste aufgeführt ist.

Qualifizierte gemeinnützige Einrichtungen unterliegen einer Reihe von Meldepflichten, vor allem um sicherzustellen, dass sie weiterhin die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen.

In Bezug auf ihre abzugsfähigen Ausgaben gemäß Artikel 33 des Körperschaftssteuergesetzes haben die Steuerzahler dank des Kabinettsbeschlusses nun mehr Klarheit und Transparenz, da Spenden und Geschenke als abzugsfähige Ausgaben für Körperschaftssteuerzwecke anerkannt werden, wenn sie an eine der im Kabinettsbeschluss aufgeführten qualifizierten gemeinnützigen Einrichtungen gegeben werden.

https://www.wam.ae/en/details/1395303149985